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Hier finden Sie wissenswertes zur österreichischen Gewährleistung.
Die Gewährleistungsfrist liegt bei zwei Jahren. Dass der Mangel schon
zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat, wird vom Gesetz her vermutet,
wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe hervorkommt.
In der Zeitspanne ab sechs Monaten bis zwei Jahren liegt die Beweislast,
das der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat, beim
Kunden.
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Themenübersicht gesetzliche Gewährleistung |
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NEU Gesetzesänderung |
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Neues EU-konformes österreichisches Gesetz:
Die neue Rechtslage gilt für Verträge, die nach dem 31.12.2001
geschlossen wurden.
Die neue Rechtslage wirkt sich für die Übergeber vor allem durch die
Beweislastumkehr und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist für
bewegliche Sachen auf zwei Jahre erschwerend aus.
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Rechtsgrundlagen Auf welche Gesetze sich diese Info bezieht |
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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Konsumentenschutzgesetz
UN - Kaufrecht
Individuelle Vereinbarung
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INFOS Über die gesetzliche Gewährleistung |
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Definition Gewährleistung
Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers oder Werkerstellers
dafür, dass die Ware oder Leistung im Zeitpunkt der Übergabe keine Mängel hat.
Auf ein Verschulden des Verkäufers oder Werkerstellers kommt es nicht an.
Definition Garantie
Im Unterschied zur Gewährleistung, die aufgrund des Gesetzes gilt, ist eine Garantie eine
freiwillig gewährte Zusage, meist der Art, dass die Ware oder Leistung über die
gesetzliche Gewährleistung hinaus, für eine bestimmte Zeit mangelfrei ist.
Was ist Gewährleistung?
Gewährleistung ist eine gesetzlich angeordnete, also automatisch
geltende, verschuldensunabhängige Haftung bei entgeltlichen Verträgen, wie
Kaufverträgen oder Werkverträgen. Der Übergeber haftet dafür, dass die Sache
oder die Leistung im Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel hat.
Für welche Mängel wird nicht gehaftet?
Für Mängel, die bei der Übergabe offenkundig sind, wird nicht
gehaftet, sie gelten als genehmigt.
Mängel, die erst nach der Übergabe neu entstehen sind ebenfalls nicht von der
Gewährleistung erfasst, gegebenenfalls sind sie Gegenstand einer freiwillig gewährten
Garantie.
Wer muss beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorgelegen
hat?
Dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat, wird
vom Gesetz her vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab der
Übergabe hervorkommt. Um sich von der Gewährleistungspflicht zu befreien, muss also der
Übergeber beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe neu entstanden ist.
Diese Vermutungsregel bzw. Beweislastumkehr gilt jedoch dann nicht, wenn sie mit der Art
der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Beispiel: Bei billigem Spielzeug ist anzunehmen, dass es bald
kaputt geht. Die Vermutung der ursprünglichen Mangelhaftigkeit tritt nicht ein. Bei
Unfallspuren an der Karosserie eines neuen Autos wird nicht vermutet, dass diese schon bei
der Übergabe vorhanden waren.
Welche Ansprüche hat der Übernehmer?
Der Übernehmer kann zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Grundsätzlich hat er das Wahlrecht zwischen diesen beiden
Gewährleistungsbehelfen. Ist eine der beiden Abhilfen für den Übergeber
unverhältnismäßig aufwändig, kann der Übernehmer nur den anderen Behelf verlangen.
Beispiel: Wegen eines defekten Blinkers an einem neuen Auto kann
nur die Verbesserung und nicht der Austausch verlangt werden.Wegen einer fehlerhaften Naht
an einer billigen Tasche, die in Massenproduktion gefertigt wurde, kann nicht die
aufwändige Verbesserung, sondern nur der Austausch verlangt werden.
Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit
möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer durchzuführen .
Unter folgenden Bedingungen kann der Übernehmer Preisminderung oder Wandlung (Rückabwicklung des Vertrags) verlangen:
- Verbesserung oder Austausch sind unmöglich
- Verbesserung oder Austausch sind für den Übergeber unverhältnismäßig aufwändig
- Übergeber verweigert Verbesserung oder Austausch oder führt diese nicht in
angemessener Frist durch
- Verbesserung oder Austausch sind für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten
verbunden
- Verbesserung oder Austausch sind dem Übernehmer aus triftigen in der Person des
Übergebers liegenden Gründen unzumutbar
Der Übernehmer hat grundsätzlich das Wahlrecht zwischen Wandlung oder
Preisminderung. Die Wandlung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es sich um einen
nicht nur geringfügigen Mangel handelt.
Wann verjähren Gewährleistungsansprüche?
Das Gewährleistungsrecht bei unbeweglichen Sachen oder bei
Arbeiten an diesen verjährt binnen drei Jahren ab der Übergabe. Eine bewegliche
Sache gilt als unbeweglich, wenn sie unselbständiger Bestandteil einer unbeweglichen
Sache geworden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie nicht ohne
Substanzverlust entfernt werden kann.
Beispiel: Elektrische Leitungen gelten, sobald sie montiert sind, als unbewegliche
Sache. Eine elektrische Steuerung gilt, wenn sie einfach abgeklemmt werden kann
als bewegliche Sache.
Die Verjährungsfrist für bewegliche Sachen beträgt nunmehr zwei
Jahre ab der Übergabe.
Bei Ratengeschäften mit Konsumenten endet der Fristenlauf frühestens mit Bezahlung der
letzten Rate.
Innerhalb der Verjährungsfrist muss der Übernehmer den Anspruch bei Gericht einklagen.
Wurde der Mangel innerhalb der Frist angezeigt, kann die Gewährleistung auch noch nach
Ablauf der Gewährleistungsfrist als Einwendung gegen eine Klage auf Bezahlung geltend
gemacht werden.
Nach einer Verbesserung oder einem Austausch im Rahmen der Gewährleistung beginnt die
Gewährleistungsfrist bezüglich des verbesserten Teiles neu zu laufen.
Muss der Mangel nach Erkennen gerügt werden?
Der Mangel muss grundsätzlich nicht gerügt werden.
Nur bei Geschäften zwischen Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches muss der
Übernehmer die Sache oder Leistung unverzüglich überprüfen und allfällige
Mängel unverzüglich rügen. Unterlässt er dies, verliert er seine
Gewährleistungsansprüche. Was ist, wenn die Frist gegenüber dem Vormann
(Lieferanten), der eigentlich den Mangel zu vertreten hätte, schon abgelaufen ist?
Wenn der Übergeber an einen Konsumenten Gewähr zu leisten hat und der Mangel von einem
Vormann, der Unternehmer ist, zu vertreten ist, so kann der Übergeber auch nach Ablauf
der Gewährleistungsfrist von seinem Vormann die Gewährleistung verlangen. Allerdings
muss er diesen Gewährleistungsregressanspruch binnen zwei Monaten ab seiner
Erfüllung der Gewährleistung an einen Konsumenten geltend machen. Der Vormann haftet bis
zu fünf Jahren ab der Erbringung seiner Leistung.
Können statt Gewährleistungsansprüchen auch
Schadenersatzansprüche an der mangelhaften Sache geltend gemacht werden?
Seit 1990 hat die Judikatur dies bejaht. Nun ist diese Möglichkeit
sogar im Gesetz verankert. Im Gegensatz zur Gewährleistungspflicht, die unabhängig von
einem allfälligen Verschulden des Übergebers besteht, setzt ein Schadenersatzanspruch
Verschulden des Übergebers voraus. Für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden gelten gegenüber dem allgemeinen Schadenersatzrecht folgende Erleichterungen: die Beweislast des Übergebers dafür, dass ihn kein Verschulden an der mangelhaften Vertragserfüllung
trifft, dauert nur 10 Jahre (und nicht die gesamte schadenersatzrechtliche
Verjährungsfrist von 30 Jahren). Es gilt eine gleiche Rangordnung der Ansprüche des
Übernehmers wie im Gewährleistungsrecht. Das heißt, dem Übergeber ist zunächst das
Recht der Verbesserung oder des Austausches einzuräumen, der Übernehmer kann also
nicht sogleich Geldersatz verlangen.
Können Gewährleistungsansprüche vertraglich abgeändert
werden?
Bei Geschäften zwischen Unternehmern können
Gewährleistungsregeln durch Vereinbarung ohne weiteres abgeändert werden. Es ist
sogar durchaus gebräuchlich, dass den Verträgen allgemeine Geschäftsbedingungen
zugrunde gelegt werden, die Sonderregeln über Gewährleistungsansprüchen beinhalten.
Grenze für die Abänderbarkeit ist die Sittenwidrigkeit. Ein gänzlicher Ausschluss von
Gewährleistungsansprüchen bei fabrikneuen Waren wäre sittenwidrig und daher ungültig.
Bei Geschäften mit Konsumenten dürfen Gewährleistungsansprüche nicht
eingeschränkt werden. Die einzige Ausnahme ist die individuelle
Verkürzungsmöglichkeit der zweijährigen Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwaren
auf ein Jahr.
Welche Sonderregelungen kennt das Konsumentenschutzgesetz
hinsichtlich der Wegkosten?
Generell gilt, dass Verbesserung oder Austausch kostenlos zu
erbringen ist und zwar an folgenden Orten:
- Primär am Übergabeort
- Der Konsument hat darüber hinaus darauf Anspruch, dass kostenlos dort verbessert oder
ausgetauscht wird, wohin die Sache – im Inland - vertragsgemäß befördert oder
versendet wurde.
- Weiters an dem Ort im Inland, wo sich die Sache gewöhnlich befindet und eine
Übersendung zum Übergeber untunlich wäre weil sie sperrig oder gewichtig ist oder
eingebaut wurde, sofern dieser Ort für den Übergeber nicht überraschend sein musste.
Der Übergeber kann jedoch die Zusendung auf eigene Kosten und eigene
Gefahr verlangen, sofern dies nicht für den Kunden untunlich wäre.
Haftung für Montage nach dem KSchG
Der Übergeber haftet nach dem Gewährleistungsrecht auch für
unsachgemäße Montagen oder Fehler, die durch unsachgemäße Montageanleitungen entstanden sind.
Was gilt für Garantien gegenüber Konsumenten?
Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage, die nicht mit
Gewährleistungsansprüchen verwechselt werden darf. Ihr Inhalt richtet sich
ausschließlich nach dem, was versprochen wird. Oft – und das gilt auch im
Zweifelsfall - wird versprochen, dass für eine bestimmte Zeit hindurch kein Fehler
entsteht. Dies geht über die Gewährleistung hinaus. Sie besteht ja nur hinsichtlich
solcher Mängel, die schon bei der Übernahme vorhanden waren.
Das Konsumentenschutzgesetz regelt nun, dass derjenige der eine
Garantie gewährt, auch darauf hinweisen muss, dass daneben gesetzliche
Gewährleistungsansprüche bestehen. Weiters muss die Garantieerklärung folgende Inhalte und Form haben:
- Name und Anschrift des Garanten (oft ist dies nicht der unmittelbare Vertragspartner,
sondern zB.: der Erzeuger)
- in einfacher und verständlicher Form der Inhalt der Garantie (Dauer, räumliche
Geltung, für die in Anspruchnahme notwendige Angaben)
- auf Verlangen schriftlich oder auf dauerhaftem Datenträger
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