gesetzliche

Gewährleistung

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Hier finden Sie wissenswertes zur österreichischen Gewährleistung.

Die Gewährleistungsfrist liegt bei zwei Jahren. Dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat, wird vom Gesetz her vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe hervorkommt. In der Zeitspanne ab sechs Monaten bis zwei Jahren liegt die Beweislast, das der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat, beim Kunden.


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Themenübersicht gesetzliche Gewährleistung

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NEU

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RECHTSGRUNDLAGEN

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INFOS

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NEU Gesetzesänderung

Neues EU-konformes österreichisches Gesetz:

Die neue Rechtslage gilt für Verträge, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden.

Die neue Rechtslage wirkt sich für die Übergeber vor allem durch die Beweislastumkehr und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen auf zwei Jahre erschwerend aus.

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Rechtsgrundlagen Auf welche Gesetze sich diese Info bezieht

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Konsumentenschutzgesetz
UN - Kaufrecht
Individuelle Vereinbarung

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INFOS Über die gesetzliche Gewährleistung


Definition Gewährleistung

Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers oder Werkerstellers dafür, dass die Ware oder Leistung im Zeitpunkt der Übergabe keine Mängel hat. Auf ein Verschulden des Verkäufers oder Werkerstellers kommt es nicht an.

 

Definition Garantie

Im Unterschied zur Gewährleistung, die aufgrund des Gesetzes gilt, ist eine Garantie eine freiwillig gewährte Zusage, meist der Art, dass die Ware oder Leistung über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, für eine bestimmte Zeit mangelfrei ist.

 

Was ist Gewährleistung?

Gewährleistung ist eine gesetzlich angeordnete, also automatisch geltende, verschuldensunabhängige Haftung bei entgeltlichen Verträgen, wie Kaufverträgen oder Werkverträgen. Der Übergeber haftet dafür, dass die Sache oder die Leistung im Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel hat.


Für welche Mängel wird nicht gehaftet?

Für Mängel, die bei der Übergabe offenkundig sind, wird nicht gehaftet, sie gelten als genehmigt.

Mängel, die erst nach der Übergabe neu entstehen sind ebenfalls nicht von der Gewährleistung erfasst, gegebenenfalls sind sie Gegenstand einer freiwillig gewährten Garantie.

 

Wer muss beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorgelegen hat?

Dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat, wird vom Gesetz her vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe hervorkommt. Um sich von der Gewährleistungspflicht zu befreien, muss also der Übergeber beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe neu entstanden ist.

Diese Vermutungsregel bzw. Beweislastumkehr gilt jedoch dann nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Beispiel: Bei billigem Spielzeug ist anzunehmen, dass es bald kaputt geht. Die Vermutung der ursprünglichen Mangelhaftigkeit tritt nicht ein. Bei Unfallspuren an der Karosserie eines neuen Autos wird nicht vermutet, dass diese schon bei der Übergabe vorhanden waren.

 

Welche Ansprüche hat der Übernehmer?

Der Übernehmer kann zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Grundsätzlich hat er das Wahlrecht zwischen diesen beiden Gewährleistungsbehelfen. Ist eine der beiden Abhilfen für den Übergeber unverhältnismäßig aufwändig, kann der Übernehmer nur den anderen Behelf verlangen.

Beispiel: Wegen eines defekten Blinkers an einem neuen Auto kann nur die Verbesserung und nicht der Austausch verlangt werden.Wegen einer fehlerhaften Naht an einer billigen Tasche, die in Massenproduktion gefertigt wurde, kann nicht die aufwändige Verbesserung, sondern nur der Austausch verlangt werden.

Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer durchzuführen .

Unter folgenden Bedingungen kann der Übernehmer Preisminderung oder Wandlung (Rückabwicklung des Vertrags) verlangen:

  • Verbesserung oder Austausch sind unmöglich
  • Verbesserung oder Austausch sind für den Übergeber unverhältnismäßig aufwändig
  • Übergeber verweigert Verbesserung oder Austausch oder führt diese nicht in angemessener Frist durch
  • Verbesserung oder Austausch sind für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden
  • Verbesserung oder Austausch sind dem Übernehmer aus triftigen in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar

Der Übernehmer hat grundsätzlich das Wahlrecht zwischen Wandlung oder Preisminderung. Die Wandlung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es sich um einen nicht nur geringfügigen Mangel handelt.

 

Wann verjähren Gewährleistungsansprüche?

Das Gewährleistungsrecht bei unbeweglichen Sachen oder bei Arbeiten an diesen verjährt binnen drei Jahren ab der Übergabe. Eine bewegliche Sache gilt als unbeweglich, wenn sie unselbständiger Bestandteil einer unbeweglichen Sache geworden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie nicht ohne Substanzverlust entfernt werden kann.

Beispiel: Elektrische Leitungen gelten, sobald sie montiert sind, als unbewegliche Sache. Eine elektrische Steuerung gilt, wenn sie einfach abgeklemmt werden kann als bewegliche Sache.

Die Verjährungsfrist für bewegliche Sachen beträgt nunmehr zwei Jahre ab der Übergabe.

Bei Ratengeschäften mit Konsumenten endet der Fristenlauf frühestens mit Bezahlung der letzten Rate.

Innerhalb der Verjährungsfrist muss der Übernehmer den Anspruch bei Gericht einklagen.

Wurde der Mangel innerhalb der Frist angezeigt, kann die Gewährleistung auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist als Einwendung gegen eine Klage auf Bezahlung geltend gemacht werden.

Nach einer Verbesserung oder einem Austausch im Rahmen der Gewährleistung beginnt die Gewährleistungsfrist bezüglich des verbesserten Teiles neu zu laufen.

 

Muss der Mangel nach Erkennen gerügt werden?

Der Mangel muss grundsätzlich nicht gerügt werden.

Nur bei Geschäften zwischen Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches muss der Übernehmer die Sache oder Leistung unverzüglich überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich rügen. Unterlässt er dies, verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Was ist, wenn die Frist gegenüber dem Vormann (Lieferanten), der eigentlich den Mangel zu vertreten hätte, schon abgelaufen ist?

Wenn der Übergeber an einen Konsumenten Gewähr zu leisten hat und der Mangel von einem Vormann, der Unternehmer ist, zu vertreten ist, so kann der Übergeber auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von seinem Vormann die Gewährleistung verlangen. Allerdings muss er diesen Gewährleistungsregressanspruch binnen zwei Monaten ab seiner Erfüllung der Gewährleistung an einen Konsumenten geltend machen. Der Vormann haftet bis zu fünf Jahren ab der Erbringung seiner Leistung.


Können statt Gewährleistungsansprüchen auch Schadenersatzansprüche an der mangelhaften Sache geltend gemacht werden?

Seit 1990 hat die Judikatur dies bejaht. Nun ist diese Möglichkeit sogar im Gesetz verankert. Im Gegensatz zur Gewährleistungspflicht, die unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Übergebers besteht, setzt ein Schadenersatzanspruch Verschulden des Übergebers voraus. Für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden gelten gegenüber dem allgemeinen Schadenersatzrecht folgende Erleichterungen: die Beweislast des Übergebers dafür, dass ihn kein Verschulden an der mangelhaften Vertragserfüllung trifft, dauert nur 10 Jahre (und nicht die gesamte schadenersatzrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren). Es gilt eine gleiche Rangordnung der Ansprüche des Übernehmers wie im Gewährleistungsrecht. Das heißt, dem Übergeber ist zunächst das Recht der Verbesserung oder des Austausches einzuräumen, der Übernehmer kann also nicht sogleich Geldersatz verlangen.


Können Gewährleistungsansprüche vertraglich abgeändert werden?

Bei Geschäften zwischen Unternehmern können Gewährleistungsregeln durch Vereinbarung ohne weiteres abgeändert werden. Es ist sogar durchaus gebräuchlich, dass den Verträgen allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden, die Sonderregeln über Gewährleistungsansprüchen beinhalten. Grenze für die Abänderbarkeit ist die Sittenwidrigkeit. Ein gänzlicher Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen bei fabrikneuen Waren wäre sittenwidrig und daher ungültig.

Bei Geschäften mit Konsumenten dürfen Gewährleistungsansprüche nicht eingeschränkt werden. Die einzige Ausnahme ist die individuelle Verkürzungsmöglichkeit der zweijährigen Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwaren auf ein Jahr.


Welche Sonderregelungen kennt das Konsumentenschutzgesetz hinsichtlich der Wegkosten?

Generell gilt, dass Verbesserung oder Austausch kostenlos zu erbringen ist und zwar an folgenden Orten:

  • Primär am Übergabeort
  • Der Konsument hat darüber hinaus darauf Anspruch, dass kostenlos dort verbessert oder ausgetauscht wird, wohin die Sache – im Inland - vertragsgemäß befördert oder versendet wurde.
  • Weiters an dem Ort im Inland, wo sich die Sache gewöhnlich befindet und eine Übersendung zum Übergeber untunlich wäre weil sie sperrig oder gewichtig ist oder eingebaut wurde, sofern dieser Ort für den Übergeber nicht überraschend sein musste.

Der Übergeber kann jedoch die Zusendung auf eigene Kosten und eigene Gefahr verlangen, sofern dies nicht für den Kunden untunlich wäre.

 

Haftung für Montage nach dem KSchG

Der Übergeber haftet nach dem Gewährleistungsrecht auch für unsachgemäße Montagen oder Fehler, die durch unsachgemäße Montageanleitungen entstanden sind.

 

Was gilt für Garantien gegenüber Konsumenten?

Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage, die nicht mit Gewährleistungsansprüchen verwechselt werden darf. Ihr Inhalt richtet sich ausschließlich nach dem, was versprochen wird. Oft – und das gilt auch im Zweifelsfall - wird versprochen, dass für eine bestimmte Zeit hindurch kein Fehler entsteht. Dies geht über die Gewährleistung hinaus. Sie besteht ja nur hinsichtlich solcher Mängel, die schon bei der Übernahme vorhanden waren.

Das Konsumentenschutzgesetz regelt nun, dass derjenige der eine Garantie gewährt, auch darauf hinweisen muss, dass daneben gesetzliche Gewährleistungsansprüche bestehen. Weiters muss die Garantieerklärung folgende Inhalte und Form haben:

  • Name und Anschrift des Garanten (oft ist dies nicht der unmittelbare Vertragspartner, sondern zB.: der Erzeuger)
  • in einfacher und verständlicher Form der Inhalt der Garantie (Dauer, räumliche Geltung, für die in Anspruchnahme notwendige Angaben)
  • auf Verlangen schriftlich oder auf dauerhaftem Datenträger

 

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