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Gesetz für Werbemails |
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Gemäß § 107 TKG 2003 sind elektronische Postsendungen an Unternehmen zu
Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung zulässig, wenn der Absender klar
offen gelegt ist und die Werbemitteilung als solche klar gekennzeichnet ist
(§ 7 ECG 2002), und die ECG Liste beachtet wird. Der Empfänger muss darüber
hinaus die Möglichkeit haben den Empfang weiterer derartiger Nachrichten
(leicht und jederzeit) verhindern zu können (siehe nächsten Punkt).
Als Unternehmen gilt dabei jede auf Dauer angelegte, organisierte,
selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn
gerichtet sein. Auch Freiberufler oder Gebietskörperschaften usw. sind
beispielsweise als Unternehmen in diesem Sinne zu qualifizieren.
Ob sich die Werbe–Email auf den Geschäftszweig des betreffenden Unternehmens
bezieht oder nicht, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Werbe–Email
ohne vorherige Zustimmung nach § 107 TKG unerheblich.
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Empfang
unerwünscht? |
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Wenn Sie keine Werbe–Email mehr von uns empfangen wollen, antworten Sie
uns einfach per Email mit dem Betreff: "keine
Zusendungen mehr ". Mir bleibt dann nur noch zu sagen: Sorry für die
Störung!
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Daten Bezug & Offenlegung |
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Unser Daten stammen von: Messebesuchern, Anfragen an uns, öffentlich
zugänglichen Quellen wie Internet Firmensuche, Wirtschaftskammer, Einträge
in unserer Webseite usw. und beschränkt sich auf „allgemeine Daten“. Jede
b2b Email Adresse ist oder war zum Zeitpunkt der Aufnahme als Kontaktadresse
(oder dergleichen) für ein Unternehmen angegeben - und damit öffentlich
zugänglich.
Ihre Daten geben wir nicht weiter!
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Rechte Löschen & Auskunft |
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Recht auf Löschung & Auskunft steht nur dann zu, wenn für die Person, das
Unternehmen, die Organisation, etc, die hinter der Email-Adresse steht,
überwiegend schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorliegen. Wir weisen
aber darauf hin, dass wir keine Email-Adressen, noch unsere Detaildaten
öffentlich zugänglich machen. Diese Daten geben wir wie bereits geschrieben
NICHT weiter. |